Z1- DAS HAUS

Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DEN HOTELAUFNAHMEVERTRAG (STAND: NOVEMBER 2018)
1 GELTUNGSBEREICH

1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Ferienwohnappartements im Objekt Z1 DAS HAUS, Seepromenade 4, 04442 Zwenkau, zur Beherbergung sowie alle in diesem Zusammenhang für den Reisenden erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen (Hotelaufnahmevertrag). Der Begriff „Hotelaufnahmevertrag“ umfasst und ersetzt folgende Begriffe: Beherbergungs-, Gastaufnahme-, Ferienwohnung-, Ferienwohnappartements- und Zimmervermietungsvertrag. Der Begriff „Veranstalter“ umfasst und ersetzt folgende Begriffe: Mit dem Betrieb des Objektes beauftrage Unternehmen, hier: See- und Hafenbetreibergesellschaft Zwenkau mbH, An der Mole 1, 04442 Zwenkau.

1.2 Die Unter- oder Weitervermietung des überlassenen Ferienwohnappartements sowie deren Nutzung zu anderen als Beherbergungszwecken bedürfen der vorherigen Zustimmung des Veranstalters in Textform, wobei § 540 Absatz 1 Satz 2 BGB abbedungen wird, soweit der Reisende nicht Verbrauer ist.

1.3 Das Appartement wird nur für die vertraglich vorgesehene Person laut Buchung zur Verfügung gestellt. Nachträgliche Änderungen bedürfen einer schriftlichen Zustimmung durch den Veranstalter. Dies gilt insbesondere für Übernachtungen weiterer Personen.

2 VERTRAGSSCHLUSS,- PARTNER, MÄNGELANZEIGEN, VERJÄHRUNG

2.1 Die Vertragspartner sind der Veranstalter und der Reisende. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Reisenden durch Veranstalter zustande. Dem Veranstalter steht es frei, die Zimmerbuchung in Textform zu bestätigen.

2.2 Ansprüche nach dem §§ 651c bis 651f hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglichen Beendigung der Reise gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen (Mangelanzeige). Tritt ein Mangel auf, so hat der Reisende zunächst unter Setzung einer angemessenen Frist Abhilfe zu verlangen.

2.3 Ansprüche des Reisenden nach dem §§651c bis 651f verjähren vor Mitteilung eines Mangels innerhalb eines Jahres. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Die Verjährungsverkürzung betrifft nicht die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen. Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den gesetzlichen Vorschriften.

3 LEISTUNGEN, PREISE, ZAHLUNG, AUFRECHNUNG

3.1 Der Veranstalter ist verpflichtet, die vom Reisenden gebuchten Ferienwohnappartements bereitzuhalten und die vereinbarten Leistungen zu erbringen.

3.2 Der Reisende ist verpflichtet, die für die Überlassung der Ferienwohnappartements und die von ihm in Anspruch genommenen weiteren Leistungen vereinbarten bzw. geltenden Preise des Veranstalters zu zahlen. Dies gilt auch für vom Reisenden direkt oder über den Veranstalter beauftragte Leistungen, die durch Dritte erbracht und vom Veranstalter verauslagt werden.

3.3 Die vereinbarten Preise verstehen sich einschließlich der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Steuern und lokalen Abgaben. Nicht enthalten sind lokale Abgaben, die nach jeweiligem Kommunalrecht vom Gast selbst geschuldet sich, wie zum Beispiel Kurtaxe. Bei Änderung der gesetzlichen Umsatzsteuer oder der Neueinführung, Änderung oder Abschaffung lokaler Abgaben auf den Leistungsgegenstand nach Vertragsabschluss werde die Preiseentsprechend angepasst. Bei Verträgen mit Reisenden gilt diese nur, wenn der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung vier Monate überschreitet.

3.4 Der Veranstalter kann seine Zustimmung zu einer vom Reisenden gewünschten nachträglichen Verringerung der Anzahl der gebuchten Ferienwohnappartements, der Leitung des Veranstalters oder der Aufenthaltsdauer des Reisenden davon abhängig machen, dass sich der Preis für die Ferienwohnappartements und/oder für die sonstigen Leistungen des Veranstalters erhöht.

3.5 Der Veranstalter kann die unverzügliche Zahlung fälliger Forderungen jederzeit vom Reisenden verlangen. Bei Zahlungsverzug ist der Veranstalter berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe derzeit 8 % bzw. bei Rechtsgeschäften, an denen ein Reisender beteiligt ist, in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu verlangen. Weitergehende Schadensansprüche behält sich der Veranstalter ausdrücklich vor.

3.6 Der Veranstalter ist berechtigt, bei Vertragsabschluss vom Reisenden eine Vorauszahlung in Höhe von 10 % des Gesamtpreises zu verlangen.

4 RÜCKTRITT DES REISENDEN (ABBESTELLUNG, STORNIERUNG)/ NICHTINANSPRUCHNAHME DER LEISTUNGEN DES VERANSTALTERS (NO SHOW)

4.1 Ein Rücktritt des Reisenden vor Antritt der Reise ist jederzeit möglich.

4.2 Im Falles des Rücktritts vor Antritt der Reise fallen folgende Stornogebühren an:
- bis 49 Tage vor Mietbeginn: 10 % des Mietpreises
- bis 35 Tage vor Mietbeginn: 30 % des Mietpreises
- bis 21 Tage vor Mietbeginn: 60 % des Mietpreises
- bis 14 Tage vor Mietbeginn: 90 % des Mietpreises
Dem Reisenden bleibt es vorbehalten den Nachweis zu erbringen, dass ein Schaden nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger als die Pauschale.

4.3 Sofern zwischen dem Veranstalter und dem Reisenden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Reisende bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Veranstalters auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Reisenden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt gegenüber dem Veranstalter ausübt. Zur Fristwahrung ist der Zugang zum vereinbarten Termin maßgeblich.

5 AUßERORDENTLICHE KÜNDIGUNG

5.1 Wird eine gemäß Ziffer 3.6 oder verlangte Vorauszahlung auch nach Verstreichen einer vom Veranstalter gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet, so ist der Veranstalter zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

5.2 Ferner ist der Veranstalter berechtigt, vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, wenn ein Fall höherer Gewalt oder anderer vom Veranstalter nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen.

6 BEREITSTELLUNG-, NUTZUNG, ÜBERGABE- UND RÜCKGABE VON FERIENWOHNAPPARTEMENTS

6.1 Der Reisende erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Ferienwohnappartements, soweit diese nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

6.2 Gebuchte Ferienwohnappartements stehen dem Reisenden ab 15:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Reisende hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung.

6.3 Am vereinbarten Abreisetag sind die Ferienwohnappartements dem Hotel spätestens um 10:00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann der Veranstalter aufgrund der verspäteten Räumung des Ferienwohnappartements für diesen vertragsüberschreitende Nutzung bis 18:00 Uhr 50 % des vollen Logispreises (Listenpreises) in Rechnung stellen, ab 18:00 Uhr 90 %. Vertragliche Ansprüche des Reisenden werden hierdurch nicht begründet. Im steht es frei nachzuweisen, dass dem Veranstalter kein oder ein wesentlich niedriger Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist.

6.4 Vor der Abreise sind Fenster und Türen zu schließen. Der Reisende hat alle ihm ausgehändigten Schlüssel zurückzugeben. Bei Verlust eines Schlüssels droht die Auswechslung der gesamten Schließanlage. Dem Veranstalter steht das Recht die Abnahme des Appartements zu.

6.5 Rauchverbot: In den Zimmern des Hotels besteht Rauchverbot. Rauchen Gäste dennoch im Zimmer, beteiligen wir den Zimmergast an den Reinigungskosten (Gardinen, Mobiliar, usw.) mit 30,00 Euro. Kann das Zimmer wegen des starken Rauchgeruchs am nächsten Tag nicht vermietet werden, wird eine zusätzliche Nacht laut Hoteltarif in Rechnung gestellt. Alle Räumlichkeiten und Gästezimmer sind per Rauchmelder mit einer Brandmeldezentrale verbunden. Im Falle eines Feueralarms durch Verschulden des Gastes sind alle anfallenden Kosten die in unmittelbarer Verbindung damit stehen, wie z.B. der Einsatz der Feuerwehr oder die Folgekosten zur Wiederherstellung des Betriebszustandes, allein durch den Gast zu tragen.

6.6 Haustierverbot; Im gesamten Hotel gilt ein Haustierverbot. Bei Nichtbeachtung erhebt das Hotel gegenüber dem Gast eine Reinigungsgebühr wegen des erhöhten Aufwandes in Höhe von 30,00 €.

6.7 Sicherheit/ Zimmerverriegelung; Die Zimmer sind zu verschließen, wenn der Gast oder seine Begleiter das Zimmer verlassen. Die Zimmertüren verriegeln nicht automatisch, sondern müssen mit dem Transponder verschlossen werden. Wird das Zimmer nicht ordnungsgemäß verschlossen, so hat der Gast bzw. seine Begleitung etwaige Schäden allein verursacht. Eine Haftung des Hotels ist in diesem Fall ausgeschlossen.

6.8 Diebstahl; Jeder Diebstahl von Hoteleigentum und Eigentum Dritter wird grundsätzlich zur Anzeige gebracht, sowie der Wert in Höhe des Neupreises in Rechnung gestellt. Etwaige Begleitungen des Gastes haften mit dem Gast für den Diebstahlsschaden als Gesamtschuldner.

7 HAFTUNG DES VERANSTALTERS

7.1 Der Veranstalter haftet für von ihm zu vertretende Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiterhin haftet er für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters beziehungsweise auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten des Veranstalters beruhen. Einer Pflichtverletzung des Veranstalters steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Veranstalters auftreten, wird der Veranstalter bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Reisenden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Reisende ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten.

7.2 Für eingebrachten Schaden haftet der Veranstalter dem Reisenden nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Veranstalter verfügt über keinerlei besondere Aufbewahrungsmöglichkeit von Geld und Wertsachen jeglicher Art (Tresor).

7.3 Soweit dem Reisenden ein Stellplatz, auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Betriebsgrundstück abgestellter oder rangierter Fahrzeuge und deren Inhalt haftet der Veranstalter nur nach Maßgabe der Ziffer 7.1, Sätze 1 bis 4.

8 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

8.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages, der Antragsannahme oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollen in Textform erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Reisenden sind unwirksam.

8.2 Erfüllung- und Zahlungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr Leipzig. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des § 38 Absatz 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand Leipzig.

8.3 Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechtes und des Kollisionsrechtes ist ausgeschlossen.

8.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften

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